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Das Gerichtsgutachten richtet sich nach dem Beweisbeschluss.
Hierbei werden Ziel und Umfang der zu erbringenden Leistungen
und der Zeitrahmen, in dem das Gutachten zu erstellen ist, festgeschrieben. Die Vergütung der gutachterlichen Tätigkeit wird vom Gericht
im Auftrag geregelt.
Mit Erteilung des Auftrages hat keine der beteiligten
Parteien die Möglichkeit, das Gutachten zu seinem eigenen Nutzen zu
beeinflussen.
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