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Das Schiedsgutachten wird von beiden streitenden Parteien gemeinsam in Auftrag gegeben.
Hierbei werden Ziel und Umfang der zu erbringenden Leistungen
und der Zeitrahmen, in dem das Gutachten zu erstellen ist, in einer gemeinsamen
Erklärung festgeschrieben. Die Vergütung der gutachterlichen Leistungen ist in
dieser Vereinbarung gleichermaßen geregelt.
Die Parteien sind in der Regel: Der Behinderte oder seine Familie mit Rechtsbeistand,
die gegnerische Partei mit Rechtsbeistand. Mit dem Auftrag zur Gutachtenerstellung verpflichtet sich
der Verfasser, ein neutrales Gutachten zu erstellen, welches für beide Parteien
eine verbindliche Grundlage zur Beilegung der Streitigkeiten bilden soll.
Mit Erteilung des Auftrages hat keine der beauftragenden
Parteien die Möglichkeit, das Gutachten zu seinem eigenen Nutzen zu
beeinflussen.
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